Förderrichtlinien

Hier gibt´s die Förderichtlinien als PDF zum Download:

>> Förderrichtlinien 2016 <<


  1. Grundsätze
  2. Förderbare Projekte
  3. Rahmenbedingungen von Austauschprojekten
  4. Förderung und Verfahren
  5. Schlussbestimmungen

1. Grundsätze

Das Forum Internationaler Jugendaustausch Regensburg GmbH (FIJR) hat die Aufgabe, internationales Lernen durch den Austausch und die Begegnung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern. Dabei bezieht es sich auf den internationalen Austausch von jungen Regensburger/-innen, die eine Auslandsbegegnung durchführen oder von jungen Menschen aus aller Welt, die nach Regensburg kommen, um an einem Jugendaustausch vor Ort teilzunehmen.

Die Förderung zielt außerdem auf einen Austausch durch organisierte Jugendbegegnungen auch in Form von Veranstaltungen wie Kongressen, Konferenzen und Tagungen, bei denen diverse Themen im Mittelpunkt stehen können (Kultur, Sport, etc.).
Europäische Einigung und Globalisierung stellen uns nicht nur vor komplexe Herausforderungen, sondern bieten gerade jungen Menschen auch eine Vielzahl von Chancen und Gelegenheiten zur internationalen Begegnung.

Internationale Begegnungen sollen

  • Kontakte mit Menschen anderer Kultur, anderer Sprache und anderer Lebensverhältnisse ermöglichen,
  • einen Erlebnisbezug zum erlernten Wissen schaffen und damit Bildungs- und Lernprozesse auslösen,
  • demokratische Verhaltensweisen im Zusammenleben mit ausländischen Jugendlichen einüben,
  • zur Überprüfung der eigenen Grundhaltung und Grundwerte im Vergleich mit der Situation in anderen Ländern anregen,
  • zum Abbau von Vorurteilen beitragen,
  • Einsichten in die Notwendigkeit internationaler Gemeinschaftsaufgaben wecken,
  • Formen bereits erkennbarer internationaler Zusammenarbeit verdeutlichen und das Bewusstsein junger Menschen vertiefen, dass sie mitverantwortlich für eine dauerhafte Friedensordnung sind.
    Durch den internationalen Jugendaustausch wird außerdem das Ziel verfolgt, Beziehungen, die von Regensburg ausgehen und nach Regensburg führen, zu internationalisieren und zwar auf persönlicher wie auf kultureller, beruflicher und Studiums- Ebene. Damit wird ein Mehrwert geschaffen, der den Grundstein bildet für die zukünftige Vernetzung Regensburgs mit der Welt.

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2. Förderbare Projekte

Als förderbar gelten Austausch- und Begegnungsmaßnahmen im Bereich der internationalen Jugendbildung.

2.1 Stipendium

Für eine individuelle Förderung (Stipendium) kommen Bildungsmaßnahmen in Frage, die einen Bezug zur jeweiligen bisherigen Berufs-, Schul- bzw. Studienorientierung und/oder zukünftigen Berufs-, Schul- bzw. Studienorientierung aufweisen. Gefördert werden können auch Berufs-, Schul- bzw. Studienpraktika in diversen Branchen am Standort Regensburg (für Ausländer/-innen) oder im Ausland (für Regensburger/innen).

Voraussetzung für die Förderung einer individuellen Bildungsmaßnahme ist deren Qualität und die Umsetzung der Begegnungsidee.

2.2 Förderung von Begegnungen

Internationale Begegnungen im Rahmen von Austauschmaßnahem (sei es schulisch, über einen Verein oder anderweitig), die im Ausland und/oder in Regensburg stattfinden, gelten als förderungswürdig.

2.3 Förderung von Veranstaltungen

Außerdem zielt die Förderung auf die Organisation von Veranstaltungen in Regensburg (sowohl im Stadtgebiet als auch im Landkreis), die dem internationalen Jugendaustausch dienen und Begegnungscharakter aufweisen. Konferenzen, Tagungen und Kongresse, die als Forum für einen internationalen Austausch unter Jugendlichen fungieren, gelten als förderungswürdig. Voraussetzung für die Förderung einer Veranstaltung ist deren Qualität und die definierten Ziele, die im Veranstaltungskonzept beschrieben werden. Sie sollen das Kennenlernen und die Begegnung zwischen jungen Menschen aus Regensburg und der ganzen Welt ermöglichen.

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3. Rahmenbedingungen von Austauschprojekten

3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Projekte, bei denen der Begegnungs- und Lerncharakter nicht im Vordergrund stehen, oder bei de-nen die Teilnahme verpflichtend ist, werden nicht bezuschusst.
Die Förderung von internationalen Jugendbegegnungen wird auch Schulen gewährt.

Gefördert werden ausschließlich Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 14 bis einschließlich 25 Jahren.
Als förderungsberechtigt gelten ausschließlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Stadtgebiet und im Landkreis Regensburg* oder ausländische junge Erwachsene, die in Regensburg an einem Jugendaustausch oder einer Veranstaltung mit internationalem Begegnungscharakter teilnehmen.

*Wenn im Folgenden von „Regensburg“ die Rede ist, so bezieht sich dies immer sowohl auf das Regensburger Stadtgebiet als auch auf den Landkreis Regensburg.

3.2 Zeitlicher Rahmen der Förderung

Die Förderdauer für Stipendien ist grundsätzlich auf ein Maximum von sechs Monaten begrenzt und sollte sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken. Begegnungen und Veranstaltungen können bereits ab einem Tag gefördert werden.

3.3 Förderumfang

Gefördert wird das individuelle Austauschprogramm mit einer monatlichen Pauschale in einer Höhe von bis zu 1000 €. Diese Förderung ist für das Abdecken von Aufenthaltskosten vorgesehen. Zusätzlich anfallende Reisekosten können in der Regel nicht übernommen werden.

Internationale Begegnungen sowie die Ausrichtung von Veranstaltungen, die dem internationalen Jugendaustausch dienen, können einmalig in einem Umfang von bis zu maximal 25.000 € gefördert werden. Der Verwendungszweck ist im Förderantrag dezidiert zu bestimmen. Die konkrete Fördersumme ist je nach Veranstaltung individuell festzusetzen.

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4. Förderung und Verfahren

Das FIJR kann nur Projekte förern, die die Voraussetzungen der Richtlinien erfüllen. Die Auswahl der zu fördernden Projekte liegt im Ermessen des FIJR.

Das FIJR kann Zuwendungen an öffentliche Einrichtungen und Institutionen, insbesondere auch Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe, öffentliche Träger im Bereich der Jugendarbeit, private Zusammenschlüsse, Schulen, Vereine oder Privatpersonen gewähren.

Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob bei einer anderen Stelle, beispielsweise bei der Stadt Regensburg, für die gleiche Veranstaltung ein weiterer Zuschuss beantragt wurde. Eine Doppelförderung durch das FIJR und z.B. die Stadt Regensburg ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Bezüglich einer Individualförderung ist von einer Doppelförderung im Regelfall abzusehen. Der An-tragsteller garantiert, dass sein Austauschprojekt nicht anderweitig gefördert wird.

Die in Deutschland und im Gastland geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden Berücksichtigung.
Die Personen und Träger verpflichten sich, sich entsprechend zu informieren und diese Bestimmungen bei der Durchführung ihrer Projekte zu beachten.

Für die Teilnahme und Betreuung Minderjähriger ist der Träger der Veranstaltung verantwortlich. Haftungsanssprüche gegen das FIJR sind ausgeschlossen.

4.1 Förderungen

Finanziert werden die in Punkt 2. genannten Formen des internationalen Jugendaustausches (Stipendium, Förderung von Begegnungen und Veranstaltungen). Die Summe des monatlich ausgezahlten Stipendiums beträgt bis zu 1000 €. Die einmalig ausgezahlte Fördersumme für Begegnungen und Veranstaltungen wird individuell ermittelt und darf maximal 25.000 € betragen.

4.2 Antrags- und Auszahlungsbestimmungen

Das FIJR behält sich das Recht vor, einen anteilig oder vollständig ausbezahlten Zuschussbetrag im Falle der Missachtung der vorliegenden Richtlinien zurückzufordern.

4.2.1 Antragstellung

Antragsteller/-in ist:

  1. Ein Bewerber/eine Bewerberin für das Stipendium
  2. Ein Veranstalter, der eine Begegnung, einen Kongress, eine Konferenz oder eine Tagung im Bereich des internationalen Jugendaustausches ausrichtet

Verfahren bei Antragstellung und Verwendungsnachweis: Bei direkter Antragstellung beim FIJR legt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller Antrag, Verwendungsnachweis und Finanzierungsplan im Original vor.
Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Aufenthaltes bzw. der Veranstaltung beim FIJR vorliegen. Verspätet eingereichte Anträge können für eine Förderung nicht mehr berücksichtigt werden.
Eventuelle Änderungen der Rahmendaten des Aufenthaltes/der Veranstaltung nach bereits erfolgter Antragstellung sind dem FIJR unverzüglich anzuzeigen. Bereits begonnene oder abgeschlossene Aufenthalte oder bereits realisierte Veranstaltungen können nicht gefördert werden.

Aus dem Antrag müssen folgende Informationen hervor gehen:

Für potenzielle Stipendiaten/Stipendiatinnen:

  • Genaue Angaben über die Bildungs-/Praktikumseinrichtung,
  • Vorläufige Konzeption des Bildungsaufenthaltes/des Praktikums und genaue Maßnahmen- und Aufgabendefinition,
  • Informationen zum interkulturellen sowie beruflichen Mehrwert des internationalen Austausches

Für Veranstalter:

  • Genaue Angaben über den Träger und seine Partner,
  • Ort, Dauer und Umfang der Maßnahme,
  • Vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan,
  • Vorläufiges Programm der geplanten Veranstaltung,
  • Vorläufige Teilnehmer- und Betreuerliste ( möglichst samt Namen, Adressen, Geburtsdatum),
  • Beantragter Förderumfang,
  • Ein Konzept, das die Ziele und Werte des FIJR berücksichtigt

Der Zuschuss kann nur ausgezahlt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Grundsätzlich darf der Zuschuss nicht zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet werden.

4.2.2 Auszahlung

Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung ohne weitere Begründung. Die Überweisung des Zuschusses wird in der Regel in Form einer Anzahlung und Endzahlung eines Zuschusses auf ein vom Träger anzugebendes Konto vorgenommen.

4.2.3 Verwendungsnachweise

Der Zuschuss ist zweckgebunden zu verwenden und soll einen angemessenen Teilnehmerbeitrag ermöglichen. Das FIJR kann vom Träger die Vorlage eines Verwendungsnachweises mit Belegen fordern. Ein sachlicher Verwendungsnachweis ist auf Anforderung zu erstellen und dem FIJR zeitnah nach Abschluss der Maßnahme zu übermitteln.

Der Verwendungsnachweis besteht aus folgenden Unterlagen:

  • detaillierter Bericht über die Durchführung der Veranstaltung, aus dem die Ergebnisse, die Auswertung und die Qualität des Projekts hervorgehen,
  • detailliertes Programm der Veranstaltung,
  • Teilnehmerlisten mit Originalunterschriften,
  • Kostenabrechnung, in der alle projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben vollständig aufgelistet sind,
  • vollständige Aufstellung aller angefallenen Einnahme- und Ausgabebelege (Belegliste) unter Angabe des Datums, des Empfängers und Auftraggebers, des Verwendungszwecks und des Einzelbetrags jedes Belegs, Belege über die Öffentlichkeitsarbeit und Erwähnung der Förderung durch das FIJR,
  • Unterlagen, die zur Kommunikation in Bezug auf das Projekt und das FIJR beigetragen haben,
  • Schul-/Studienbescheinigungen, Praktikumsverträge, etc.
4.2.4 Rückzahlung

Zuschüsse sind umgehend zurückzuzahlen, wenn sich für die FIJR herausstellt, dass sie aufgrund fal-scher Angaben bewilligt wurden, oder wenn die bei der Bewilligung gestellten Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Die verantwortlichen Träger haben die nicht verwendeten Mittel nach Vorlage des Verwendungs-nachweises und der FIJR-Rückforderung unverzüglich an das FIJR zurückzuerstatten.

4.3 Besondere Pflichten der geförderten Personen und Institutionen

Die Förderung ist an die Einhaltung der genannten Richtlinien gebunden. Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Antragsteller/die Antragstellerin zur Einhaltung derselben.

4.3.1 Pflichten von Personen

Stipendiaten und Stipendiatinnen verpflichten sich dazu, dem FIJR innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung des Förderzeitraums einen Abschlussbericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, in welcher Weise ein interkultureller Austausch stattgefunden hat. Der Bericht dient der Reflexion des gesamten Aufenthaltes sowie der Evaluation der vor Antragstellung definierten Ziele.

4.3.2 Pflichten von Institutionen

Im Bereich Kommunikation sind Veranstalter dazu verpflichtet, die Förderung durch das FIJR nach außen sichtbar zu machen und das Logo des FIJR auf sämtlichen Kommunikationsmedien zu verwenden.

Das FIJR ist dazu berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung von Fördermitteln zu prüfen.

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5. Schlussbestimmungen

5.1 Ausnahmeregelungen

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von vorstehenden Regelungen genehmigt werden. Diese werden dokumentiert und der Geschäftsführung und Gesellschaftsversammlung auf deren Wunsch vorgelegt.

5.2 Änderung der Richtlinien

Änderungen der Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung.

5.3 Inkrafttreten

Die vorgelegten Richtlinien treten zum 01.05.2016 in Kraft.

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